Sachverhalt: Kurz vor der Versteigerung des gepfändeten Grundstücks präsentierte der Schuldner die Zustimmung der Gläubiger zum freihändigen Erwerb durch seinen Bruder. Dieser hatte den Kaufpreis, aus dem die Gläubiger teilweise befriedigt werden sollten, auf dem Betreibungsamt deponiert. In der Folge wurde dem Betreibungsamt ein höheres Angebot unterbreitet, worauf dieses den Beteiligten mitteilte, dass es dem Freihandverkauf nicht zustimme. Der Schuldner verlangt mit seiner Beschwerde die Feststellung, dass der Freihandverkauf gültig zustande gekommen sei.