Im praktischen Alltag heisst das, dass die Gläubigerin die von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsforderungen ihren Mitgliedern weiterhin in Rechnung stellen kann. Zahlt ein Mitglied diese Rechnung nicht, wird es zu mahnen und anschliessend zu betreiben sein. Erhebt das Mitglied Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), kann die Gläubigerin eine Verfügung über die Schuldpflicht erlassen und darin auch die Wirkungen des Rechtsvorschlages beseitigen (BGE 121 V 109; Staehelin, a.a.O., Art. 79 N. 14). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung kann die Gläubigerin direkt beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gemäss Art.