Das Anerkennungsverfahren des Art. 79 SchKG umfasst in seiner neuen, seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, auch das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N. 3). Im praktischen Alltag heisst das, dass die Gläubigerin die von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsforderungen ihren Mitgliedern weiterhin in Rechnung stellen kann. Zahlt ein Mitglied diese Rechnung nicht, wird es zu mahnen und anschliessend zu betreiben sein. Erhebt das Mitglied Rechtsvorschlag (Art.