4. Anzumerken bleibt, dass die Gläubigerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft für ihre Beitragsforderungen gestützt auf Art. 79 SchKG den Rechtsvorschlag selbst beseitigen kann, ohne über den (zivilen) Rechtsöffnungsrichter gehen zu müssen. Das Anerkennungsverfahren des Art. 79 SchKG umfasst in seiner neuen, seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, auch das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N. 3).