Bei Nichtigkeit wäre die Vollstreckbarkeit sicher zu verweigern, das heisst das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Bei blosser Anfechtbarkeit und unterlassener Anfechtung könnte der Vollstreckungsrichter die materielle Seite des Beschlusses wohl nicht überprüfen, können und müssen doch Beschlüsse der Hauptversammlung gemäss Art. 188 EG zum ZGB bei der Direktion des Innern angefochten werden (ARGVP 1988, Nr. 1070 E 6). Wie es sich damit genau verhält, kann hier offen bleiben, da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.