80 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Urkunden und Entscheide den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind. Dazu gehören u.a. Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). In Art. 17 Ziff. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG zum SchKG, bGS 241.1)