Aus den Erwägungen: 1. Die von der Gläubigerin (Flurgenossenschaft) gegenüber der Schuldnerin (Mitglied) angehobene Betreibung wurde gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) durch den Rechtsvorschlag eingestellt. Beruht die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger nach Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangen (definitive Rechtsöffnung). Art. 80 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Urkunden und Entscheide den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind.