Sie hat Rechtsvorschlag erhoben. Die Flurgenossenschaft hat darauf am 4. Februar 2000 beim Kantonsgerichtspräsidium um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung nachgesucht. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde mit Entscheid 106 B. Gerichtsentscheide 3369 vom 3. April 2000 abgewiesen, worauf die Gläubigerin mit Eingabe vom 8. Mai 2000 die Appellation erklärt hat.