Einer Originalunterschrift des Schuldners bedarf es aber für die Gültigkeit des Rechtsvorschlages nicht, da dieser dem Betreibungsamt gegenüber auch mündlich erklärt werden kann. Ein schriftlicher Rechtsvorschlag, der sich auf dem Zahlungsbefehl befindet, wird als vom Schuldner herrührend vermutet, selbst wenn eine Unterschrift fehlt (C.Jaeger/H.U. Walder et al., Komm. Zürich 1997, N. 12 zu Art. 74). Folgt man dieser Lehrmeinung, so vermag die vorliegend per Fax mitgeteilte Rechtsvorschlagerklärung den Formerfordernissen zu genügen.