nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 121 II 252 ist vorliegend nicht massgebend, da es dort um eine Rechtsschrift ging, für die nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften Schriftlichkeit, d.h. namentlich eine Originalunterschrift des Verfassers verlangt wird. Einer Originalunterschrift des Schuldners bedarf es aber für die Gültigkeit des Rechtsvorschlages nicht, da dieser dem Betreibungsamt gegenüber auch mündlich erklärt werden kann.