Betreibungsverfahren. Ein per Fax übermittelter Rechtsvorschlag ist gültig, wenn der Betreibungsbeamte sich über den Urheber der Meldung im klaren ist (Art. 74 SchKG). Sachverhalt: X.Y., zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH brachte auf dem Schuldnerexemplar handschriftlich den Vermerk "Rechtsvorschlag erhoben 11/8/00 X.Y." an und übermittelte noch gleichentags eine Faxkopie an das Betreibungsamt. In seiner Beschwerde macht der Gläubiger geltend, es sei festzustellen, dass innert Frist kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden ist.