Von einer "zuverlässigen Abklärung", wie sie Art. 208 Abs. 2 ZPO vorschreibt, kann wohl nur dann die Rede sein, wenn nicht nur Beweise erhoben, sondern diese von den Parteien auch gewürdigt werden. Denn die Parteien stehen der Sache näher und sind deshalb in der Lage, die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu beleuchten und so unter Umständen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Einer anderen Sicht der Dinge aber, die prüfenswert ist, muss der Richter im Rahmen von Art. 208 ZPO nachgehen. KGP 17.1.2000 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3368