Sachverhalt: X.Y., zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH brachte auf dem Schuldnerexemplar handschriftlich den Vermerk "Rechtsvorschlag erhoben 11/8/00 X.Y." an und übermittelte noch gleichentags eine Faxkopie an das Betreibungsamt. In seiner Beschwerde macht der Gläubiger geltend, es sei festzustellen, dass innert Frist kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG ist der Rechtsvorschlag gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls sofort oder innert 10 Tagen 104