Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine Antwort. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstellt ist, erscheint es sachgerecht, die Rechte des Beklagten 1 nach den Art. 156 ff. ZPO nicht zu beschneiden. Von einer "zuverlässigen Abklärung", wie sie Art. 208 Abs. 2 ZPO vorschreibt, kann wohl nur dann die Rede sein, wenn nicht nur Beweise erhoben, sondern diese von den Parteien auch gewürdigt werden. Denn die Parteien stehen der Sache näher und sind deshalb in der Lage, die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu beleuchten und so unter Umständen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen.