250 Abs. 2 ZPO - nicht nur beantragte, sondern alle erforderlichen Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass von mehreren Streitgenossen einer zur Verhandlung erschienen ist, der andere aber nicht. Ein gesetzliches Vertretungsverhältnis nach Art. 112 Abs. 2 ZPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagten 1 und 3 keine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Der Beklagte 1 kann also vom Umstand, dass der Beklagte 3 an der Verhandlung teilgenommen hat, nicht profitieren.