Der Beklagte 1 ist zur mündlichen Verhandlung, zu der alle Parteien peremptorisch vorgeladen worden waren, nicht erschienen. Nach Art. 249 Abs. 1 lit. b ZPO tritt somit das Versäumnisverfahren ein. Nach Art. 249 Abs. 2 ZPO ist das Versäumnisverfahren nur dann ausgeschlossen, wenn Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, über welche die Parteien nicht frei verfügen können. Dazu gehören Arbeitsstreitigkeiten nicht. Die in Arbeitsstreitigkeiten geltende Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 207ff ZPO) hat keinen Einfluss auf die Dispositionsmaxime (Art. 102 ZPO; JAR 1984 S. 297ff.).