Dieses Bewusstsein müsste selbst dann angenommen werden, wenn man davon ausgehen würde, dass Pädophile eine verzerrte Wahrnehmung haben (so die Meinung des Psychiaters Roman Vogel im erwähnten Artikel der BAZ). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers aussichtslos gewesen ist und dass vom Kläger Einsicht in diese Aussichtslosigkeit erwartet werden konnte. Damit aber erweist sich die Prozessführung des Klägers als mutwillig, weshalb ihm nach Art. 343 Abs. 3 OR die amtlichen Kosten aufzuerlegen sind. KGP 21.7.2000 102