sich. Denn dem Kläger muss immerhin vorgeworfen werden, den Prozess entgegen dem vorauszusetzenden Verständnis für die Aussichtslosigkeit geführt zu haben. Dem Kläger musste klar sein, dass die Weiterbeschäftigung eines pädophilen Lehrers unmöglich ist. Dieses Wissen konnte und musste er sich aneignen allein anhand der Diskussionen, die in den vergangen Jahren in der Öffentlichkeit zu diesem Thema geführt worden sind. So wurde z.B. in einem Artikel im Tagesanzeiger vom 11.2.1998 (S. 17) die Anstellung eines wegen Pädophilie vorbestraften Mannes nur schon als Gassenarbeiter von den Verantwortlichen als unmöglich bezeichnet.