Es ist nach dem jetzigen Aktenstand nicht möglich, dem Kläger ein Handeln wider besseres Wissen nachzuweisen. Anders wäre es eventuell, wenn Gegenstand und Ausgang des Verfahrens im Kanton Basel-Land bekannt wären. In dieser Richtung weiter nachzuforschen, was aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR) durchaus möglich wäre, erübrigt 101 B. Gerichtsentscheide 3366