1. Gestützt auf den vom Kläger erklärten Rückzug der Klage ist das Verfahren als erledigt am Gerichtsprotokoll abzuschreiben (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der Form (Beschluss oder Verfügung) enthält die ZPO keine Anweisung (Art. 199 Abs. 3 ZPO). Angezeigt ist die Form einer Verfügung, da ein Beschluss begrifflich nur bei einem Kollegium denkbar ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 6 zu § 188). 2. a) Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden;