Doch ist dieser für einen quartierfremden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug wenden will, nicht ohne weiteres sofort als solcher erkennbar, so dass sich der fragliche Garagenvorplatz geradezu als Wendemöglichkeit anbietet. Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der Garagenvorplatz, auf dem die Angeklagte beim Rückwärtsfahren mit einem abgestellten Personenwagen kollidierte, als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist und somit das SVG Anwendung findet. OGer 29.2.2000 2.3. Zivilprozess 3365