Restaurants und einer Skilift-Talstation mit Parkplatz handelt. Sie ist mit einem Fahrverbot (mit Zusatz „Privat“) signalisiert. Ihr Ausbaustand und ihr Erscheinungsbild deuten auf einen unbestimmbaren Benützerkreis hin. Sie wird, wie die Angeklagte einräumt, von den öffentlichen Diensten (Kehrichtabfuhr, Post, Brennstofflieferanten) befahren, und auch das Beispiel des Geschädigten zeigt, dass nicht nur Quartierbewohner darauf verkehren. Der fragliche Garagenvorplatz, auf dem sich die Kollision ereignet hat, ist weder durch eine entsprechende Signalisierung noch durch eine bauliche Massnahme klar von der Strassenfläche getrennt. Ebenso fehlt es an einer klaren baulichen Abgrenzung;