Verneint dagegen wurde die Öffentlichkeit im Falle einer Werkstatteinfahrt, deren Benützung von einer individuellen Ermächtigung abhängig gemacht wurde (RB Obergericht Obwalden 1986/87 Nr. 34). In einer gesamthaften Würdigung lässt sich sagen, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Öffentlichkeitscharakter zu vermuten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht bauliche Vorkehren oder klare Anweisungen unmissverständlich darauf hinweisen, dass die fragliche Verkehrsfläche nicht einem unbestimmbaren Kreis von Benützern offen steht. Der Verkehr verlangt nach klaren, eindeutigen Regeln, und das Vertrauensprinzip ist ein wichtiger Pfeiler des Regelwerks.