Ein Überblick über die publizierte Gerichtspraxis ergibt, dass das Merkmal der Öffentlichkeit in der Mehrheit der strittigen Fälle bejaht worden ist, so nebst den bereits erwähnten Bundesgerichtsentscheiden auch in BGE 86 IV 29 (Güterbahnhofareal Zürich) , BGE 100 IV 61 (Parkplatz Einkaufszentrum), 106 IV 408 (Schanzenpost-Ein- stellhalle Bern) BGE 107 IV 57 (Bus-Wendeplatz), SJZ 58 (1962) S. 310 (Restaurantparkplatz). Verneint dagegen wurde die Öffentlichkeit im Falle einer Werkstatteinfahrt, deren Benützung von einer individuellen Ermächtigung abhängig gemacht wurde (RB Obergericht Obwalden 1986/87 Nr. 34).