Dritte erkenntlich gemacht wird. Konkret verhielt es sich dabei so, dass der fragliche Platz gegenüber dem Strassenniveau um 10 bis 20 cm abgesenkt und durch ein ca. 10 cm hohes Steinbord umsäumt war. Ein Überblick über die publizierte Gerichtspraxis ergibt, dass das Merkmal der Öffentlichkeit in der Mehrheit der strittigen Fälle bejaht worden ist, so nebst den bereits erwähnten Bundesgerichtsentscheiden auch in BGE 86 IV 29 (Güterbahnhofareal Zürich) , BGE 100 IV 61 (Parkplatz Einkaufszentrum), 106 IV 408 (Schanzenpost-Ein- stellhalle Bern) BGE 107 IV 57 (Bus-Wendeplatz), SJZ 58 (1962) S. 310 (Restaurantparkplatz).