Demgemäss finden die Strafbestimmungen Art. 90 – 103 des Gesetzes dann keine Anwendung, wenn ein den Regeln des SVG unterworfenes Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Strasse gelenkt wurde (H. Schultz, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 10. Dezember 1958, S. 138). Der Begriff der öffentlichen Strassen wird in Art. 1 VRV näher bestimmt. Gemäss Abs. 1 gelten als Strassen „die von Motorwagen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen“. Öffentlich sind Strassen gemäss Abs. 2, wenn sie „nicht ausschliesslich dem privaten Verkehr dienen“. So ist in der Praxis etwa