Aus den Erwägungen: Der sachliche Geltungsbereich des BG über den Strassenverkehr vom 12. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) beschränkt sich auf die öffentlichen Strassen. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 SVG, „ dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen“, und Absatz 2 der gleichen Bestimmung ergänzt, dass die Verkehrsregeln, Art. 26 – 57, „für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen“ gelten. Demgemäss finden die Strafbestimmungen Art.