Dabei ist der Zivilrichter nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden; insbesondere verletzt er die Unschuldsvermutung nicht, wenn er die Möglichkeit eines Versicherungsbetruges mit einbezieht, obwohl das entsprechende Strafverfahren mangels Beweises eingestellt worden ist (GVP 1996, a.a.O. S. 75 f.). OGer 18.1.2000 96