Insbesondere darf der Richter seine Überzeugung auf einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit stützen, wenn ein direkter Beweis nicht möglich ist (BGE 104 II 75). Im Falle eines Diebstahlsschadens hat der Kläger zunächst den behaupteten Diebstahl glaubhaft zu machen. Hierzu genügt gemäss allgemeiner Lehre und Rechtsprechung freilich nicht schon eine entsprechende Behauptung, sondern es müssen konkrete Angaben über die Umstände, unter denen sich der Diebstahl zugetragen hat, dargetan werden. Als dann obliegt es dem Versicherer, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante wecken. Gelingt ihm dies, genügt die Darlegung der äusseren