AVB aufgrund des Wortlautes ausdrücklich auf die Fälle der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstantrittes bzw. des Vertragsbeginns zugeschnitten. Nachdem die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin ein Teilzeitpensum vereinbart und dieses in der Folge während längerer Zeit ausgeübt hat, ist deshalb nach Ansicht des Gerichtes Art. 4 AVB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Würde man dagegen der Version der Beklagten zu Art. 4 AVB folgen, wäre die Klägerin überhaupt nicht versicherbar gewesen KGer, 3. Abt., 23.5.2000 3363