B. Gerichtsentscheide 3363 jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Klägerin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu Art. 4 AVB zu bemerken, dass das Gericht einige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte hat. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin einzig wegen ihrer Krankheit nicht ein Vollpensum versehen habe und deshalb erst versichert sei, wenn sie wieder voll arbeitsfähig sei. Für das Gericht ist dagegen ei- nerseits nicht zwingend und im übrigen von der Beklagten auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine Vollzeitstelle angetreten hätte, wenn sie nicht an den fraglichen Krankheiten gelitten hätte. Anderer- seits erscheint Art. 4 AVB aufgrund des Wortlautes ausdrücklich auf die Fälle der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeit- punkt des Dienstantrittes bzw. des Vertragsbeginns zugeschnitten. Nachdem die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin ein Teilzeitpensum ver- einbart und dieses in der Folge während längerer Zeit ausgeübt hat, ist deshalb nach Ansicht des Gerichtes Art. 4 AVB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Würde man dagegen der Version der Beklagten zu Art. 4 AVB folgen, wäre die Klägerin überhaupt nicht versicherbar ge- wesen KGer, 3. Abt., 23.5.2000 3363 Versicherungsvertrag; Beweis. Ein Diebstahlsschaden ist vom Ver- sicherungsnehmer glaubhaft zu machen, worauf es dem Versicherer obliegt, Tatsachen darzutun, die erhebliche Zweifel am Eintritt des Schadensfalles erwecken (Art. 8 ZGB). Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Berufung auf den ab- geschlossenen Versicherungsvertrag Ersatz für das abhanden ge- kommene Auto samt Mobiliar. Grundsätzlich trägt er die Beweislast nach Art. 8 ZGB, wonach, sofern das Gesetz es nicht anders be- stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Versicherungsrecht wird indessen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Be- 95 B. Gerichtsentscheide 3363 weis verlangt. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Wahrschein- lichkeitsbeweis genügen soll, wenn ein absoluter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (A. Maurer, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 332). Ganz allgemein gilt, dass um so weniger hohe Anforderungen an den Beweis gestellt wer- den dürfen, je schwieriger er zu erbringen ist (G. Leuch/F. Kellerhals, Komm. N. 2 b zu Art. 219 bern. ZPO). Insbesondere darf der Richter seine Überzeugung auf einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit stützen, wenn ein direkter Beweis nicht möglich ist (BGE 104 II 75). Im Falle eines Diebstahlsschadens hat der Kläger zunächst den behaupteten Diebstahl glaubhaft zu machen. Hierzu genügt gemäss allgemeiner Lehre und Rechtsprechung freilich nicht schon eine ent- sprechende Behauptung, sondern es müssen konkrete Angaben über die Umstände, unter denen sich der Diebstahl zugetragen hat, darge- tan werden. Als dann obliegt es dem Versicherer, Tatsachen zu be- haupten und zu beweisen, die erhebliche Zweifel an der Diebstahlsva- riante wecken. Gelingt ihm dies, genügt die Darlegung der äusseren Umstände durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil andere Versionen als die behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Dies hat zur Folge, dass der strikte Beweis für das Bestehen des Versiche- rungsfalles, hier somit für den Diebstahl des Fahrzeuges erbracht wer- den muss (M. Niquille- Eberle, Beweiserleichterungen im Versiche- rungsrecht, S. 232. f.; Kantonsgericht St. Gallen, IIII. Zivilkammer, 8./9.2.1996 = GVP 1996 Nr. 28). Dabei ist der Zivilrichter nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden; insbesondere verletzt er die Unschuldsvermutung nicht, wenn er die Möglichkeit eines Versiche- rungsbetruges mit einbezieht, obwohl das entsprechende Strafverfah- ren mangels Beweises eingestellt worden ist (GVP 1996, a.a.O. S. 75 f.). OGer 18.1.2000 96