Versicherungsvertrag; Beweis. Ein Diebstahlsschaden ist vom Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, worauf es dem Versicherer obliegt, Tatsachen darzutun, die erhebliche Zweifel am Eintritt des Schadensfalles erwecken (Art. 8 ZGB). Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Berufung auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag Ersatz für das abhanden gekommene Auto samt Mobiliar. Grundsätzlich trägt er die Beweislast nach Art. 8 ZGB, wonach, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Versicherungsrecht wird indessen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Be- 95