324 a OR treffende Lohnfortzahlungspflicht versichern lassen kann. Entsprechend wählt er auch den Umfang des Versicherungsschutzes nach eigenem Gutdünken. So hätte der Arbeitgeber - sicherlich unter anderem mit dem Resultat einer höheren Prämie - offenbar die Wahl gehabt, vorbestandene Krankheiten und Gebrechen nach Art. 28 AVB zu versichern. Diese Variante wurde im vorliegenden Fall 94 B. Gerichtsentscheide 3363