Bestimmtheit und Unmissverständlichkeit klar genügt. Nachdem unbestrittenermassen die vorerwähnten Krankheiten bei der Klägerin bereits vor dem Stellenantritt aufgetreten sind, und sie deswegen bereits Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat, ist sie somit bezüglich dieser Krankheiten nicht versicherungsfähig (vgl. Entscheidungen schweiz. Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 1960-1966, Nr. 107). Wäre die Klägerin dagegen nach Stellenantritt an einer neuen Krankheit erkrankt und arbeitsunfähig geworden, hätte dies die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst.