2. Gemäss Art. 1 lit. a AVB ist auf die abgeschlossene Versicherung subsidiär zu den AVB das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag anwendbar (vgl. dazu A. Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 495/6). Die fragliche Versicherung sieht gemäss Art. 3 lit. a AVB Leistungen vor für „jede nach Eintritt in die Versicherung auftretende Gesundheitsstörung“, so dass e contrario Krankheiten, welche vor Versicherungseintritt bereits bestanden haben, vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Formulierung in Art. 3 lit. a AVB den Anforderungen von Art. 33 VVG bezüglich Bestimmtheit und Unmissverständlichkeit klar genügt.