Ob diese Voraussetzung an eine gefahrenbeschränkende Abrede im konkreten Fall erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (Pra 79 [1990], Nr. 274, S. 994). Klauseln, die zweideutig oder unklar sind und verschieden verstanden werden können, müssen zum Nachteil der Partei, die sie formuliert hat, ausgelegt werden (Pra 80 [1991], Nr. 231, S. 967). Die Unklarheitenregel darf aber in keinem Fall allein deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst dann, wenn die übrigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel