, S. 494). So wird in einem vom Bundesgericht im Jahre 1970 beurteilten Streitfall ausgeführt, für die Abonnentenversicherung sei es charakteristisch, dass an ihr irgendwelche Personen teilnehmen würden, ohne dass diese über ihren Gesundheitszustand Erklärungen abgeben oder sich durch ein ärztliches Zeugnis ausweisen müssen (Entscheidungen schweiz. Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 1967-1973, Nr. 113, S. 578/9). Das gilt auch für die vorliegend zu beurteilende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung.