Weiter steht fest, dass die Klägerin sich bei Stellenantritt bezüglich der genannten Kollektiv-Taggeldversicherung keiner Gesundheitsprüfung unterziehen musste. Zunächst sind einige Ausführungen zum Argument der Klägerin zu machen, sie habe in guten Treuen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgehen dürfen, da die Versicherung bezüglich ihrer Leiden weder einen Vorbehalt gemacht noch eine Gesundheitsprüfung verlangt habe. Es liegt in der Natur der hier zu beurteilenden Kollektivversicherung, dass sämtliche Arbeitnehmer des versicherten Arbeitgebers bei Stellenantritt automatisch versichert sind. Eine Gesundheits-