35- 43 AVB). Unbestritten ist, dass die Klägerin bereits vor ihrer Anstellung bei X wegen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms, Polyarthrose und Diabetes mellitus II teilinvalid war, und während der Anstellung wegen dieser Leiden die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit eintrat. Weiter steht fest, dass die Klägerin sich bei Stellenantritt bezüglich der genannten Kollektiv-Taggeldversicherung keiner Gesundheitsprüfung unterziehen musste.