Am 10. Dezember 1998 wurde die Klägerin infolge der erwähnten Krankheiten vollumfänglich arbeitsunfähig, worauf X. das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1999 kündigte. Die Arbeitnehmer von X. sind bei der Versicherungs-Gesellschaft Y. im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versichert. X. meldete die Krankheit ihrer Arbeitnehmerin am 19. Januar 1999 der Versicherungsgesellschaft Y. Diese weigert sich jedoch, der Klägerin Taggelder auszurichten.