B. Gerichtsentscheide 3362 zen zwischen Pächter und Verpächter, welche zwar nicht grundsätzlich gegen eine Pachterstreckung sprechen, aber doch eine Erstreckung um volle sechs Jahre für die eine oder andere Partei als unzumutbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Pachtsache für den Betroffenen. Eine Erstreckung um sechs Jahre ist bei Gewerben vorzunehmen. Dann aber auch bei Grundstücken, die für die Existenz des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind. Nach Müller (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Veröffentlichungen des Schweiz.