27 Abs. 3 LPG erstreckt der Richter die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Verkürzung der Pachtdauer. Zu berücksichtigen sind etwa die angeschlagene Gesundheit des Pächters, besondere familiäre Verhältnisse oder persönliche Differen- 90 B. Gerichtsentscheide 3362