Selbst wenn also im Bereich der Hecke gewisse Wachstumsstörungen vorhanden wären, müssten diese mit Blick auf die gesamte Fläche der Pachtsache als unbedeutend oder zumindest als nicht "schwerwiegend" im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden. Gleiches gilt für die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller habe die Hofübernahme nicht gemeldet, nehme keine Rücksicht auf die Mitbenützer der Zufahrtsstrasse und habe ein gestörtes Verhältnis zu seinen Nachbarn. Nach Art. 27 Abs. 3 LPG erstreckt der Richter die Pacht um drei bis sechs Jahre.