Dies habe auch zu Unmut bei den Nachbarn geführt. Es trifft zu, dass dem Gesuchsteller nach dem schriftlichen Vertrag vom 25./30.04.1994 die Pflicht obliegt, die Hecken zu schneiden. Selbst wenn der Gesuchsteller diese Pflicht nicht erfüllt hätte, was er aber bestreitet, wäre dies kein Grund für die Annahme einer "Unzumutbarkeit". Denn ein solcher Verstoss gegen vertragliche Pflichten führt in der Regel nicht zu einer Gefährdung der Pachtsache, sondern ist vorwiegend unter ästhetischen Aspekten von Bedeutung.