Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 175). Es muss sich um eine schwerwiegende Verletzung handeln, so dass die Pachtsache in ihrem Bestande gefährdet ist. Es ist derselbe Grad der Pflichtverletzung erforderlich, der eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses nach Art. 17 LPG zulassen würde (vgl. B. Studer/E. Hofer, a.a.O., S. 175). Die Gesuchgegner machen geltend, der Gesuchsteller habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, weil er die Hecken nicht geschnitten habe. Dies habe auch zu Unmut bei den Nachbarn geführt.