Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz geltend, trifft ihn für den vollen Betrag (also nicht nur für den den Lohnviertel übersteigenden Betrag) die Beweislast (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 8 am Ende zu Art. 337d). In casu verlangt die Klägerin unter dem Titel "337d OR" einen Betrag von Fr. 4'700.--. Dieser Betrag entspreche dem entgangenen Gewinn aus zwei Aufträgen, die nicht hätten ausgeführt werden können. Zum Beweis beruft sich die Klägerin auf zwei von ihr ins Recht gelegte Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- und den Zeugen Z., der den üblichen Bruttogewinn von 39 % bestätigen könne.