337d). In casu verlangt die Klägerin unter dem Titel "337d OR" einen Betrag von Fr. 4'700.--. Dieser Betrag entspreche dem entgangenen Gewinn aus zwei Aufträgen, die nicht hätten ausgeführt werden können. Zum Beweis beruft sich die Klägerin auf zwei von ihr ins Recht gelegte Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- und den Zeugen Z., der den üblichen Bruttogewinn von 39 % bestätigen könne. Die Klägerin macht also nicht den Lohnviertel, sondern "weiteren Schaden" (im Sinne von Art. 337d OR) geltend. Nach dem eingangs Ausgeführten hat sie dafür die volle Beweislast zu übernehmen.