Dies gilt insbesondere für die Ansprüche nach Art. 337d OR, da in Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-- (Art. 343 OR) nur sogenannte unechte Teilklagen zulässig sind (Streiff/v.Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Auflage, Zürich 1993, N. 7 zu Art. 343, und Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 5.1.1994 in der Proz. Nr. 73/93). Wäre die Klägerin der Auffassung gewesen, sie hätte vom Beklagten als Schadenersatz nach Art. 337d OR einen grösseren Betrag zugute, hätte sie diesen grösseren Betrag einklagen müssen. Die Geltendmachung lediglich eines Teils davon hätte als verpönte echte Teilklage zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen.