Nach dem erstgenannten Entscheid fehlte im Kanton Graubünden eine unabhängige Gerichtsinstanz, bei der ein Notar den Entscheid über den Entzug seiner Notariatsbewilligung hätte anfechten können. Das Bundesgericht hatte nach der Feststellung des Fehlens einer EMRK-konformen Gerichtsbehörde erwogen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK unmittelbar anwendbar sei und der Kanton Graubünden nötigenfalls auf dem Wege der Verordnungsgebung eine solche Instanz zu bezeichnen habe, an die alsdann die Angelegenheit zu überweisen sei. Genau so, wie vom Bundesgericht vorgezeichnet, würde es sich im vorliegenden Falle verhalten. D. h. die Landeskirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft des