Sollten diese Bestimmungen einmal in Kraft treten und, vorausgesetzt eine allenfalls noch zu schaffende Verfahrensordnung schränke die Kognitionsbefugnis der vorgesehenen Rekurskommission nicht ein, würde die Landeskirche dannzumal über ein EMRK-konformes Gericht verfügen. c) Der von Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangte gerichtliche Rechtsschutz zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesrechts, denen die Kantone Rechnung zu tragen haben.